FDP-Logo-Heusenstamm

Antrag

1. Der Magistrat wird beauftragt, Richtlinien für die Vergabe von Wohnungen, die sich im städtischen Eigentum und/oder in städtischer Verfügungsgewalt befinden, zu erstellen und der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

2. Der Magistrat wird beauftragt, zu prüfen und mitzuteilen, wie hoch die Differenz der derzeitigen gezahlten Mieten zum Marktwert sind, d.h. in welcher Höhe die Stadt Heusenstamm in Form von niedriger Miete, einen Mietzuschuss an ihre derzeitigen Mieter gibt.

3. Der Magistrat wird beauftragt zu prüfen und mitzuteilen, ob bei einer Neuvermietung einer städtischen Wohnung die Miete im Mietvertrag marktgerecht angesetzt und einer sozialen Bedürftigkeit dadurch Rechnung getragen werden kann, dass ein Zuschuss zur Miete – sofern er nicht von einer anderen Stelle getragen wird – aus dem Sozialhaushalt der Stadt Heusenstamm gewährt wird, der entfällt oder reduziert wird, wenn die Voraussetzungen für seine Gewährung nicht mehr nachgewiesen werden.

4. Bei positivem Prüfergebnis zu Pkt. 3 wird der Magistrat zugleich beauftragt, der Stadtverordnetenversammlung eine Vorlage zur Beschlussfassung zu erstellen über die Gewährung von städtischen Zuschüssen zu Mieten für im städtischen Eigentum und/oder in städtischer Verfügungsgewalt befindlichen Wohnungen.

Begründung

Zu 1:
Die große Anfrage der FDP-Fraktion vom September vorigen Jahres zum Thema Gebäudemanagement wurde nur unzureichend beantwortet. Insbesondere blieb offen, nach welchen Kriterien die Stadt, die in Ihrer Verfügungsgewalt stehenden Wohnungen vergibt, insbesondere welche sozialen Gesichtspunkte für die Vergabe ihrer Wohnungen maßgebend sind. Um hier mehr Transparenz zu schaffen, wird der Magistrat gebeten, die derzeitige Struktur zu untersuchen und entsprechende Vergaberichtlinien zu erstellen. Bei der Beantwortung der großen Anfrage fiel auf, dass offenbar der Magistrat selbst nicht über die Kriterien der Vergabe informiert ist; vielmehr entscheiden die Fachdienste, ohne den Magistrat einzuschalten. Aus unserer Sicht haben hier nicht die Fachdienste sondern der Magistrat die Entscheidungskompetenz.

Zu 2:
Anlässlich der Diskussion zum Haushalt 2016 offenbarte der Magistrat erstmals, dass deutliche Differenzen im Mietpreis zwischen den derzeitigen erzielten Mieten und dem Markt bestehen. Es wird daher darum gebeten, diese Differenzen offen zu legen. Unseres Erachtens muss diese Differenz als Sozialleistung der Stadt ausgewiesen werden und kann nicht als „notwendige Begleiterscheinung“ der Kostenstruktur im Gebäudemanagement dargestellt werden.

Zu 3:
Bei jeder Neuvermietung einer städtischen Wohnung soll – sofern möglich – darauf geachtet werden und die Fachdienste sollen dazu angehalten werden, die Miete marktgerecht im Mietvertrag anzusetzen. Einer sozialen Bedürftigkeit des Mieters soll ggf. dadurch Rechnung getragen werden, dass bei einer Neuvermietung die Differenz der erzielten Miete und der marktmöglichen Miete als Zuschuss aus dem Sozialhaushalt der Stadt gewährt wird, sofern keine andere Stelle einen Zuschuss gewährt. Der Magistrat wird beauftragt zu prüfen, ob
dieses Verfahren möglich ist, für das zweierlei Vorteil gesehen wird:
a) Es trägt zur Transparenz bei der Vergabe von Wohnungen an Sozialbedürftige bei.
b) Bei einer im Laufe von mehreren Jahren möglichen Fehlbelegung (z.B. heiratet eine bedürftige alleinstehende Frau einen gut verdienenden Mann, der mit ihr zusammen in dieSozialwohnung einzieht, kann der Sozialzuschuss ganz oder teilweise gestrichen werden. Die derzeitige Handhabung erlaubt ein solches Verfahren aus Gründen des Mietrechts nicht. Wenn einmal eine Miete festgelegt ist, kann – bei später sich einstellender Fehlbelegung – die Miete unter mietrechtlichen Gesichtspunkten kaum erhöht werden; auch eine Kündigung wegen Fehlbelegung aufgrund des derzeit bestehenden Mietrechts ist so gut wie ausgeschlossen.

Zu 4.
Sofern das unter Pkt. 3 beschriebene Verfahren möglich ist, bedarf es einer Regelung hinsichtlich städtischer Zuschüsse zu den Mieten für im städtischen Eigentum und/oder in städtischer Verfügungsgewalt befindlichenWohnungen. Diese soll dann mit der Richtlinie für die Vergabe solcher Wohnungen mit vorgelegt werden.

#

Kommentare deaktiviert